Die ersten Änderungen des erneuerbaren Ausbau-Gesetzes

Die ersten Änderungen des erneuerbaren Ausbau-Gesetzes

Die ersten Änderungen des erneuerbaren Ausbau-Gesetzes

Die Gesetzesänderungen des erneuerbaren Ausbau-Gesetzes (EAG) sind im Nationalrat beschlossen worden und die nachfolgenden Parts nach der Veröffentlichung bereits in Kraft getreten.

Mit sofortiger Wirkung in Kraft:

Rückwirkende Fristverlängerung für die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen

Investitionsförderung und Marktprämie
Macht der Bieter glaubhaft, dass die Gründe für eine nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen, besteht die Möglichkeit, die Frist von der Stelle zur Abwicklung von Förderungen der EAG für Anlagen bis zu zweimal um bis zu neun Monaten bei 100 kWp und einmal um bis zu zwölf Monate bei mehr als 100 kWp zu verlängern.

Begriffsänderung

Der Begriff „Beginn der Arbeiten“ für private Anlagen ist geändert worden und ebenfalls bereits in Kraft getreten. Verbraucher können abweichende Festlegungen bei der Definition mit dem Begriff „Beginn der Arbeiten“ bezüglich der Verordnung zur Förderung der Investitionen treffen (§ 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz KSchG).

Bereits in Kraft
Kriterien zur Förderung von höheren sozialen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Standards
Einvernehmlich mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat das BMK die Kriterien für die Förderung zu erhöhten sozialen sowie arbeitnehmerschutzrechtlichen Standards und der Erhöhung von der regionalen Wertschöpfung festgelegt. Diese Standards sind die Voraussetzungen, um die Förderungen gemäß dem Gesetz des Bundes zu erhalten.

Ab Januar 2023 in Kraft
Fixe Fördersätze sowie die Reihung der Anträge nach dem Zeitpunkt der Einreichung
Ab 2023 sind in den Kategorien A und B pro kWp fixe Fördersätze gültig. Diese Neuerung ersetzt das bisherige umgekehrte Bieterverfahrens in der B-Kategorie. Wie bereits in der Kategorie A erfolgt die Reihung der Anträge nach dem Eintreffen bei der Stelle zur Förderung.

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