Förderungen

Bundesförderung EAG

Der Antrag auf Förderung kann nur über die Website der OeMAG gestellt werden. Beginnt man den Antrag, hat man sieben Tage Zeit, ihn fertigzustellen. Nach dem Einreichen bleiben 18 Stunden Zeit, eventuell fehlende Daten nachzureichen.

Das Gesetz zur Förderung hat der Nationalrat im Juni 2021 beschlossen, es handelt sich um das sogenannte “Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG)”. Ziel der Regelung ist es, bis zum Jahr 2030 elf zusätzliche Terawattstunden mit Photovoltaik-Anlagen zu erzeugen. Das Gesetz enthält nicht nur Regeln zur Förderung neuer Anlagen. Es befasst sich auch mit der Reduzierung der Kosten beim Eintritt in die Netze und der Gründung von sogenannten Energiegemeinschaften. Insgesamt will die Bundesregierung mit diesem Gesetz erreichen, dass mehr Privatpersonen in Photovoltaik-Anlagen investieren.

Antragsteller können sich nach dem neuen Gesetz zwischen einer Investitionsförderung und der sogenannten Marktprämie entschieden. Das gilt allerdings nur für Anlagen zur Energie-Erzeugung. Wer einen Energiespeicher plant, hat nur die Investitionsförderung zur Verfügung. Sie wird gewährt, wenn eine Anlage neu-errichtet oder erweitert werden soll. Die Förderkategorie richtet sich nach der Größe der geplanten Anlage. Das Gesetz sieht die Kategorien A bis D vor. Der Fördersatz richtet sich nach dieser Kategorie.

Was ist die Marktprämie?

Der Marktpreis für Strom schwankt stark. Für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen ist das ein großes Risiko. Als Ausgleich zu diesen Schwankungen sieht das Gesetz die sogenannte Marktprämie vor. Die Förderung basiert auf dem niedrigsten Gebot für den Strom. Insgesamt kann die Marktprämie 20 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Die Anlage muss dafür mindestens eine Leistung zehn kWp erbringen. Gefördert werden in diesem System eigentlich nur neue Anlagen. Unter gewissen Voraussetzungen kann man sich aber auch die Erweiterung bestehender Anlagen fördern lassen. Wer eine Freifeld-Anlage plant, muss bei dieser Förderung einen Abschlag in Kauf nehmen.

Die Fakten zur Marktprämie:

– Zuschlag und Reihung werden vom Gebotswert bestimmt

– Die Förderung wird 20 Jahre lang gewährt.

– Die Mindestleistung für die Förderung beträgt zehn kWp

– Für Freiflächen-Ablagen gilt ein Abschlag.

– Förderung wird für neue Photovoltaik-Anlagen gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen auch für Erweiterungen.

Was ist die Investitionsförderung?

Neben der Marktprämie sieht das Gesetz auch die Investitionsförderung vor. Sie bezuschusst die Kosten für den Bau einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Anlage. Sie ist vor allem für kleine Anlage mit einer maximalen Leistung von zehn kWp (Kategorie A) gedacht.

Wer eine größere Anlage plant, muss im Antrag den benötigten Förderbetrag angeben. Die Fördersumme richtet sich nach geplanten Kategorie. Anhand folgender Leistungswerte lassen sich die Kategorien unterscheiden:

– Kategorie B: Von 10 bis 20 kWp
– Kategorie C: Von 20 bis 50 kWp
– Kategorie D: Von 50 bis 100 kWp

Gibt es mehr Anträge als Fördergeld, erhalten die mit dem niedrigsten Förderbedarf den Zuschlag. Maximal werden Leistungen von bis zu einem Mwp gefördert. Die Anlage selbst kann jedoch stärker ausfallen.

Wie hoch ist die Förderung?

– Kategorie A: bis zu 285 Euro pro kWp
– Kategorie B: bis zu 250 Euro pro kWp
– Kategorie C: bis zu 180 Euro pro kWp
– Kategorie D: bis zu 170 Euro pro kWp

Förderung für Stromspeicher

Bei der Erweiterung oder Neu-Errichtung von Photovoltaik-Anlagen werden zusätzlich Stromspeicher gefördert. Wer zu seiner bestehenden Anlage einen Stromspeicher errichten möchten, erhält keine Förderung vom Staat.

Speicher werden gefördert, wenn sie mindestens 0,5 kWh und maximal 50 kWh speichern können. Pro Kilowattstunde gibt es 200 Euro.

Wie hoch fallen Zuschläge und Abschläge aus

Das neue Gesetz sieht für bestimmte Fälle Zu- beziehungsweise Abschläge auf die tatsächliche Fördersumme vor. Die genauen Beträge sind noch nicht bekannt. Sie sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden.
Bereits bekannt ist, dass es für besonders innovative Projekte einen Zuschlag von bis 30 Prozent geben soll. Wer einen Freiflächen-Anlage plant, muss mit einem Abschlag von bis 25 Prozent rechnen. Das betrifft vor allem Anlagen, die auf Grünland oder landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden sollen.

Keinen Abschlag gibt es für:

·Schwimmende PV-Anlagen
·PV-Anlagen auf Deponieflächen & Altlasten
·Bergbau- oder Infrastrukturstandorte
·Agri-PV-Anlagen (Doppelnutzung)
·Anlagen auf militärischem Übungsgelände

Energiegemeinschaften

In ganz Österreich können sich Menschen zu sogenannten Energiegemeinschaften zusammenschließen. Das bringt zum einen finanzielle Vorteile. Zudem können die Mitglieder von Energiegemeinschaften aktiv die Energiewende voran bringen. Denn sie tragen dazu bei, dass die Energieversorgung dezentralisiert wird und die Wertschöpfung mit Energie regional wird.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Wer sich für diese Energiegemeinschaft entscheidet, muss seine sie gewinnorientiert aufbauen. Außerdem müssen die Teilnehmer nah beieinander wohnen. Diese Gemeinschaft darf ihren Strom ausschließlich aus erneuerbaren Quellen erzeugen. Betreiber können Unternehmen, Bürger und Gemeinden sein. Der Vorteil liegt in den vergleichsweise geringen Netzgebühren. Außerdem fallen keine Förderbeitragskosten an.

Neuerungen beim Netzzutritt

Mit dem neuen Gesetz gibt es klare Regeln für die Transparenz der Anschlussmöglichkeiten sowie die Kosten von Photovoltaik-Anlagen. Auch der Staat geht mit dem Gesetz neue Verpflichtungen ein: Er muss innerhalb einer bestimmten Frist über den Antrag entscheiden.

Zeitplan

Die Marktprämie ist ein neues Förderinstrument. Das heißt, die Europäische Kommission muss diesem Teil des Gesetzes noch zustimmen. Daher gibt es noch keinen konkreten Zeitplan.

Die Gründung von Energiegemeinschaften ist allerdings schon vor dieser Zustimmung möglich. Gleiches gilt für die neuen Regeln beim Netzeintritt.

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